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Vereinssatzung

 

1. Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

1.1 Der Name des Vereins ist Concrete Skate e.V.
1.2 Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
1.3 Der Verein ist beim Amtsgericht Frankfurt am Main in das Vereinsregister eingetragen.
1.4 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

 

2. Vereinszweck

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports, speziell des Skateboardsports, sowie die Förderung der Jugendhilfe.
2.3 Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Zurverfügungstellung von geeigneten Flächen zum Sporttreiben und dem Organisieren von Veranstaltungen zum gemeinsamen Sporttreiben.

 

3. Selbstlosigkeit

3.1 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3.2 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

4. Mitglieder

4.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, die die Ziele des Vereins unterstützen.
4.2 Jedes Mitglied hat einen Mitgliedsbeitrag zu entrichten. Die Höhe und Fälligkeit des Beitrages richtet sich nach der Beitragsordnung des Vereins, welche durch die Mitgliederversammlung zu beschließen ist.
4.3 Neben dem Mitgliedsbeitrag kann der Verein von seinen Mitgliedern Umlagen erheben, wenn es im Einzelfall erforderlich ist. Diese Umlage ist von der Mitgliederversammlung auf Antrag des Vorstandes zu beschließen. Der Antrag muss die Erforderlichkeit erläutern. Die Umlage darf nicht höher als der 1,5-fache Jahresbeitrag sein.
4.4 Der Verein hat folgende Mitglieder
• Aktive Mitglieder
• Fördermitglieder
• Fördermitglieder Firmen
Für die verschiedenen Mitgliedschaften können unterschiedliche Beitragshöhen festgesetzt werden.
4.5 Der schriftliche Antrag auf Erwerb der Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten, welcher über die Aufnahme entscheidet.
4.6 Die Mitgliedschaft endet durch
• Austritt des Mitgliedes
• Ausschluss des Mitglieds oder
• Tod des Mitgliedes.
4.7 Der Austritt kann durch das Mitglied nur durch schriftliche Mitteilung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist von 4 Wochen erklärt werden. 
4.8 Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn
• Das Mitglied gegen die Interessen des Vereins grob verstoßen hat
oder
• Mit mehr als zwei Mitgliedsbeiträgen in Verzug ist und trotz Mahnung nicht gezahlt hat.
Vor dem Beschluss ist das betreffende Mitglied zu hören.
4.9 Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied nach Mitteilung des Ausschluss Berufung einlegen, über den die nächste Mitgliederversammlung entscheidet.

 

5. Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
• der Vorstand
• die Mitgliederversammlung.

 

6. Vorstand

6.1 Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus
• dem Vorsitzenden,
• dem stellvertretenden Vorsitzenden,
• dem Schriftführer
• dem Kassenwart und
6.2 Jedes Vorstandsmitglied ist alleinvertretungsberechtigt und darf den Verein gerichtlich und außergerichtlich vertreten
6.3 Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.
6.4 Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
6.5 Der Vorstand führt Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

7. Mitgliederversammlung

7.1 Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.
7.2 Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von zwei Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
7.3 Jedes Mitglied kann bis zu sieben Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.
7.4 Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
• Die Entgegennahme der Vorstandsberichte,
• Wahl des Vorstandes,
• Entlastung des Vorstandes,
• Prüfung und Genehmigung der Geschäftsordnung des Vorstands
• Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung
• Satzungsänderungen,
• Auflösung des Vereins,
• Beschluss über die Erhebung einer Umlage
7.5 Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt einen Rechnungsprüfer, der weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein darf, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten. 
7.6 Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
7.7 Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Erhebung einer Umlage werden mit qualifizierter Mehrheit getroffen.
7.8 Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird, ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Vereinsmitglieder, als beschlussfähig anerkannt.
7.9 Grundsätzlich werden in der Mitgliederversammlung nur Beschlüsse zu Themen gefasst, auf die bei Einladung zur Versammlung z.B. in der Tagesordnung hingewiesen wurde.
7.10 Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt.

 

8. Außerordentliche Mitgliederversammlung

8.1 Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einzuberufen, sofern dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/10 der Mitglieder verlangt wird.

 

9. Datenschutz

9.1 Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert. Bei den Daten handelt es sich um Name, Vorname, Adresse, Geburtsdatum, Bankverbindung, Mailadresse und Telefonnummer.
9.2 Jedes Vereinsmitglied hat das Recht auf:
• Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten;
• Berichtigung über die zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sie unrichtig sind;
• Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt;
• Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn die Speicherung unzulässig war.
9.3 Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.

 

10. Auflösung des Vereins

10.1 Der Verein kann durch einen Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dieser Beschluss erfordert eine qualifizierte Mehrheit.
10.2 Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des Sports, speziell des Skateboardsports, sowie die Förderung der Jugendhilfe.